Vereinssatzung

§1 Name und Sitz

Der Arbeitskreis Heimat und Kultur Neckargartach e.V. mit Sitz in 74078 Heilbronn-Neckargartach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Pflege, Erforschung sowie Dokumentierung der Heimatgeschichte Neckargartachs und die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Stadtteil Neckargartach.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die

  1. Sammlung, Auswertung, Dokumentation, Archivierung und Präsentation von vergangenen und aktuellen heimatgeschichtlichen Ereignissen des Stadtteils in Schrift und Bild
  2. Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung örtlicher heimatgeschichtlicher Zeitzeugnisse
  3. ideelle und fachliche Unterstützung der örtlichen Vereine und Organisationen bei der Erforschung von deren Vereinsgeschichte und Vorbereitung von
    Vereinsjubiläen
  4. Koordination, Durchführung und Förderung von Musik- oder Theaterveranstaltungen sowie Kunstausstellungen mit örtlichen oder regionalen Künstlern
  5. Durchführung der Ziffern 1. – 4. in Koordination mit dem Ortskartell Neckargartach, dem Stadtarchiv Heilbronn und dem Schul-, Kultur- und Sportamt der Stadt Heilbronn.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.

 

§4 Verwendung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§6 Mitglieder

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

 

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  3. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

 

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • den Tod
    • Austritt
    • Ausschluß.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum jeweiligen Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn durch das Verhalten des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins nachhaltig in der Öffentlichkeit schädigt oder seiner Beitragspflicht trotz Mahnung bis zum Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres nicht nachkommt.

 

§9 Beiträge

Die Höhe der jährlichen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festlegt.

 

§10 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur mit schriftlicher Vollmacht zulässig.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.

Jeder Anschriftenwechsel und jede Änderung der Bankverbindung ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

 

§11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird durch den Vorstand
    unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einberufen. Die Einberufung ist wirksam durch Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein vom Mitglied bekanntgegebene Anschrift bzw. der Versand per E-Mail an die dem Verein für das Mitglied vorliegende
    E-Mail-Adresse.
  2. Der Vorstand kann – er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder hierzu verpflichtet – außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll an, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Auf Anfrage wird einem ersuchenden Mitglied eine Mehrfertigung zur Verfügung gestellt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • · die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§12)
    • · Festlegung der Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzer
    • · die Wahl von zwei Kassenprüfern
    • · Bestimmung der Vereinspolitik und Genehmigung von Projekten
    • · Entgegennahme der Jahresberichte und –abschlüsse des Vorstandes, der Abteilungen sowie der jeweiligen Kassierer und deren Entlastung
    • · Bestimmung der Mitgliedsbeiträge
    • · Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • · Satzungsänderungen
    • · Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung der jeweiligen Gremien im Amt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorsehen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
    Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist zulässig; hierzu ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller ordentlichen Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In diesem Falle hat der Vorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen Abstimmungspunkt oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen; nach Ablauf dieser Frist wird die Stimme eines ordentlichen Mitgliedes, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der Mitgliederversammlung gleichgestellt. Für Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen. Für im schriftlichen Verfahren gefaßte Beschlüsse gelten abgegebene Stimmen als Präsenz in der Mitgliederversammlung.

 

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden
    • zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Kassierer/in
    • dem/der Schriftführer/in
    • fünf Beisitzern.
  2. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand i.S. des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht der Stellvertreter auf den Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden beschränkt.

  3. Der/Die Vorsitzende – im Verhinderungsfall einer der Stellvertreter – beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die mindestens einmal halbjährlich stattfinden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.
  4. Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand legt im Einvernehmen mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest.
  5. Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden Änderungen durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des restlichen Vorstandes vorgenommen werden.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.
  7. Der Vorstand kann zur Planung und Durchführung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen, denen sowohl Mitglieder des Vereins als auch Nichtmitglieder mit beratender Stimme angehören können.
  8. Die Kassen des Vereins und der Abteilungen werden von dem/der jeweiligen Kassierer/in geführt. Er/Sie sorgt für die regelmäßige Erhebung der Beiträge. Er/Sie führt die Mitgliederliste und das Kassenbuch über Einnahmen und Ausgaben und regelt den Finanzverkehr.

 

§13 Finanzierung

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen der Stadt Heilbronn im Rahmen der Förderung der freien Kulturarbeit und anderen Mitteln, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.

 

§14 Auflösung des Vereins, Zweckerreichung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden die Liquidatoren. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigenden Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung beschließt über den entsprechenden Empfänger. Wird kein entsprechender Beschluss gefasst, fällt das Vermögen an die Stadt Heilbronn mit der Auflage, es ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden.

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Arbeitskreises Heimat und Kultur Neckargartach e.V. am 18. April 2013 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.